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Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn die Schulden so hoch sind, dass sie in den nächsten sechs Jahren nicht zu begleichen sind, kann evtl. ein Verbraucherinsolvenzverfahren Abhilfe schaffen.

Wie geht das?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vierstufiges Verfahren.

1. Außergerichtlicher Vergleich

Der Schuldner macht seinen Gläubigern ein Zahlungsangebot, das sich nach seinen finanziellen Verhältnissen richtet. Eventuell kann er sich auch von dritten Personen Geld dafür leihen. Vergleich heißt, jede Seite kommt sich entgegen. Der Schuldner zahlt einen Teil der Schulden – in einem Betrag oder in Raten – und die Gläubiger verzichten auf den Rest ihrer Forderungen. Wenn die Gläubiger das Angebot akzeptieren, wird der Vergleich abgewickelt und ein Insolvenzverfahren ist damit überflüssig. Der außergerichtliche Vergleich ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Auch dann, wenn man gar nichts anzubieten hat.

2. Gerichtlicher Vergleich (Schuldenbereinigungsplan)

Wenn der außergerichtliche Vergleich nicht angenommen wird, weil das Angebot den Gläubigern nicht ausreichte, bekommt man von seiner Schuldnerberatungsstelle (oder auch vom Rechtsanwalt) eine Bescheinigung über das Scheitern des Vergleiches ausgestellt. Dann kann man beim zuständigen Insolvenzgericht (hier: Amtsgericht Offenbach a.M.) einen Insolvenzantrag stellen. Dabei sollte man sich unbedingt von der Schuldnerberatungsstelle (oder Rechtsanwalt) helfen lassen. Dem Antrag ist ein weiterer Vergleichsvorschlag beigefügt. Der Insolvenzrichter entscheidet dann, ob dieser Vorschlag Aussicht auf Erfolg hat. Sollte es sein, dass nur eine Minderheit (nach Gläubigern und Schuldsummen) außergerichtlich abgelehnt hat, kann der Richter nun die Zustimmung dieser Minderheit „zwangsweise“ ersetzen. Auch in diesem Fall wird der Vergleich abgewickelt und es kommt nicht zur Verfahrenseröffnung.

3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Wenn der gerichtliche Vergleich gescheitert ist oder von vorne herein aussichtslos war, wird der Richter das Verfahren eröffnen und im Internet bekannt machen. Damit beginnen auch schon die sechs Jahre der Wohlverhaltensperiode zu laufen. Weiterhin wird ein Treuhänder (i.d.R. Rechtsanwalt) eingesetzt, der bestimmte Aufgaben zu erledigen hat. Er zieht z.B. das pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners (so vorhanden) ein. Er listet auch alle Gläubiger und Schulden auf.

4. Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsphase

Wenn der Treuhänder dies alles erledigt hat, wird das Verfahren aufgehoben und man ist in der restlichen Wohlverhaltensperiode. In dieser Phase hat man bestimmte Regeln einzuhalten, z.B. sich um Arbeit zu bemühen, wenn man arbeitslos ist, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitgebers mitzuteilen, ein Erbe zur Hälfte an den Treuhänder rausgeben etc. Das pfändbare Einkommen wird weiterhin vom Treuhänder eingezogen. Nach Ablauf der sechs Jahre werden die restlichen Schulden erlassen, wenn man sich an alle Regeln gehalten hat. Aber: Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (Straftaten) werden nicht erlassen!

Kostet das Verfahren Geld?

Ja, es fallen Gerichtskosten und Treuhändergebühren an. Wenn man das nicht aufbringen kann, kann man einen Stundungsantrag stellen. Das Insolvenzgericht stundet dann alle Kosten bis zur Restschuldbefreiung. Sollte in den sechs Jahren pfändbares Einkommen an den Treuhänder geflossen sein, werden die Verfahrenskosten damit verrechnet. Sollte dann noch ein Rest sein, kann man Raten vereinbaren oder einen weiteren Stundungsantrag stellen. Die Verfahrenskosten können maximal noch vier Jahre gefordert werden. Danach nicht mehr.

Was kann man schon im Vorfeld der Insolvenzberatung tun?

Wenn man alle Gläubiger kennt und seine Unterlagen sortiert hat, kann man die Gläubiger anschreiben und eine aktuelle Forderungsaufstellung anfordern.

Weiterhin kann man eine Gläubiger- und Forderungsübersicht erstellen.