Existenzsicherung
Die Sicherung der eigenen Existenz ist immer am wichtigsten. Daher sollte man der Begleichung existenzbedrohender Schulden und Pfändungsmaßnahmen absoluten Vorrang einräumen und tätig werden bei:
- Kontopfändung
- Mietschulden
- Energierückständen
- Geldstrafen
- Geldbußen
Kontopfändung
Eine Kontopfändung bedroht die Existenz unmittelbar. Oft erfährt man von der Pfändung erst, wenn man am Bankautomat Geld abheben will, aber stattdessen überraschend die Karte eingezogen wird. Ist das Konto gepfändet, wird es für vier Wochen gesperrt, d.h. die Bank darf weder an den Kontoinhaber auszahlen noch an den Pfändungsgläubiger. Außerdem werden Daueraufträge und Lastschriften nicht mehr ausgeführt, sodass man in kurzer Zeit noch mehr Schulden hat – Miete und Strom, Versicherungsbeiträge, Telefon- und Handyrechnungen, GEZ- und Kabelgebühren usw. Nach Ablauf der vier Wochen muss die Bank das gesamte Konto-Guthaben an den Pfändungsgläubiger überweisen.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Seit dem 01.01.2012 kann man sein Kontoguthaben nur noch mittels eines Pfändungsschutzkontos vor Pfändung schützen. Das Konto muss innerhalb der 4-wöchigen Sperrfrist in ein P-Konto umgewandelt sein.
Jeder Mensch, der ein Girokonto hat, kann dieses von seiner Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umwandeln lassen. Wichtig ist, dass das Girokonto nicht im Minus ist. Die Banken sind auf Antrag des Kontoinhabers oder seines gesetzlichen Vertreters verpflichtet, eine Umwandlung vorzunehmen und zwar innerhalb von 4 Geschäftstagen.
Grundfreibetrag
Ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro monatlich ist automatisch pfandfrei. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit handelt. Der Antrag auf Umwandlung kann bis zu vier Wochen nach Zustellung der Kontopfändung erfolgen. Der Schutz gilt dann rückwirkend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses.
Man kann nur ein P-Konto pro Person führen. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Eheleuten) darf nicht als P-Konto geführt werden, sondern muss in zwei Konten aufgeteilt und kann danach in zwei Einzel-P-Konten umgewandelt werden.
Erhöhung des Grundfreibetrages
Hat man Unterhaltsverpflichtungen (für seine Familie) oder nimmt man Sozialleistungen für Dritte (z.B. Partner/-in, Stiefkind) entgegen, kann man den Grundfreibetrag erhöhen lassen. Dafür muss man der kontoführenden Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Diese erhält man unter Vorlage von Unterlagen, die die Unterhaltsverpflichtung/-en belegen bei folgenden Stellen:
- Sozialleistungsträger (ProArbeit, Arge/Mainarbeit, Sozialamt),
- Familienkasse,
- Arbeitgeber,
- Rechtsanwälte/Steuerberater und
- anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.
Freibeträge des P-Kontos:
- 1.028,89 Euro: Grundfreibetrag ohne Unterhaltsverpflichtung
- 1.416,11 Euro: 1 Unterhaltsverpflichtung
- 1.631,84 Euro: 2 Unterhaltsverpflichtungen
- 1.847,57 Euro: 3 Unterhaltsverpflichtungen
- 2.063,30 Euro: 4 Unterhaltsverpflichtungen
- 2.279,03 Euro: 5 und mehr Unterhaltsverpflichtungen
Zusätzlich pfandfrei sind einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Lernmittel, Erstausstattung) sowie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss, die auf das gepfändete Konto fließen.
Übertragung von Guthaben in Folgemonat
Wurde das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest in den Folgemonat übertragen und steht dann zusätzlich zum geschützten neuen Monatsguthaben zur Verfügung.
ABER: Guthaben darf nur 1 x in den Folgemonat überragen werden.
Beispiel: Geldeingang 1.000 Euro am 30. März. Da der Monat März schon zu Ende ist, werden die 1.000 Euro in den April übertragen (= 1 x übertagen). Sollte bis Ende April nur 900 Euro verbraucht worden sein und ein Rest von 100 Euro in den Mai übertragen werden, so dürfen die 100 Euro im Mai gepfändet werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt.
MERKE: Geld, das in einem Monat (Monat 1) auf das Konto eingeht, sollte am Ende des Folgemonats (Monat 2) vom Konto weg sein (überwiesen, abgebucht, abgehoben). Was davon im übernächsten Monat (Monat 3) noch drauf ist, darf gepfändet werden!
Mietschulden
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn:
- der Rückstand bei zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als eine Monatsmiete beträgt (z.B. 1 Miete plus 1 Euro).
- immer wieder Teilbeträge der Miete offen bleiben, sodass ein Gesamtrückstand von zwei vollen Monatsmieten entsteht.
Nach der fristlosen Kündigung kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen und vor Gericht ein Räumungsurteil erwirken. Mit dem Räumungsurteil kann er den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung beauftragen.
Was tun bei einer fristlosen Kündigung?
Erwerbsfähige können bei der ARGE (Stadt Offenbach) oder der ProArbeit (Kreis Offenbach) einen Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden stellen. Die Rückstände können/sollen übernommen werden, wenn durch die Schulden die Arbeitsaufnahme oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis gefährdet werden.
Für nicht Erwerbsfähige (Rentner oder dauerhaft Kranke) können die Mietrückstände vom Sozialamt darlehensweise übernommen werden.
Energierückstände
Gleiches gilt für Energierückstände und Einstellung der Strom- und Gasversorgung oder Androhung der Einstellung. Schulden können darlehensweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Geldstrafen
Wenn man eine Geldstrafe nicht bezahlt, droht Haft (Ersatzhaft). Es gibt drei Möglichkeiten, mit Geldstrafen umzugehen:
- Bezahlen. Wenn man den Betrag nicht auf einmal bezahlen kann, besteht die Möglichkeit, Raten zu vereinbaren.
- Abarbeiten. Man kann die Strafe durch gemeinnützige Arbeit bei sozialen oder kirchlich-caritativen Einrichtungen tilgen.
- Absitzen. Man sitzt die Strafe im Gefängnis ab. Die Anzahl der Tagessätze, zu denen man verurteilt wurde, entspricht der Anzahl der Hafttage.
Anträge auf Ratenzahlung sowie gemeinnützige Arbeit finden Sie auf dieser Seite unter dem Menüpunkt Service.
Geldbußen
Ein Bußgeld muss bezahlt werden, da sonst Erzwingungshaft droht. Damit soll der zahlungsfähige aber zahlungsunwillige Schuldner gezwungen werden, die Geldbuße zu bezahlen. Die Haft ist keine Strafe für die dem Bußgeld zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit, sondern ein Beugemittel zur Erzwingung einer Handlung. Sie darf nicht mehr als sechs Wochen betragen für ein Bußgeld. Bei mehreren Geldbußen darf die Haftdauer drei Monate nicht übersteigen. Aber: Die Haft befreit nicht von der Zahlungspflicht, d.h. man kann eine Geldbuße nicht absitzen wie eine Geldstrafe.
Was tun, wenn man das Bußgeld nicht zahlen kann? – Man sollte Kontakt mit der Bußgeldstelle aufnehmen und Unterlagen vorlegen, die beweisen, dass man zahlungsunfähig ist, z.B. Hartz-IV-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung etc. und Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen. Wenn man seine Zahlungsunfähigkeit erklärt und belegt, darf es nicht zur Erzwingungshaft kommen.




